2. armes Deutschland: Das Vitamin-D-Rezept zahlt die Kasse nur in Ausnahmefällen


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Erläuterung der 4 Ausnahmen "3 + 1= 4"

 
Die im Text der Arzneimittel-Richtlinie angegebenen Punkte 1), 2) und 3) betreffen die Verordnung auf Dauer. Sie sind die eigentlichen Ausnahmen vom Verbot der Verordnung zu Lasten der Krankenkasse. Diese Regelung gilt sowohl für die gesetzlichen Krankenkassen ( AOK, BEK, DAK...) als auch die privaten Krankenkassen.
 
Der Punkt 4) bezieht sich auf den umittelbaren Nachweis eines Mangels. Dann ist EINMALIG die Hilfe der Krankenkasse gegeben. Wer also labortechnisch den Mangel nachweisen kann, der wird einmalig von den Kosten befreit. Durch den Einsatz von 27,98 € beim Laborarzt kann man also bei einem Wert unter 20 ng/ml einRezept von Dekristol 20000 ® zu Lasten der Krankenkasse erzielen. Damit spart man die Rezeptkosten von ungefähr 25 €, allerdings werden 5 € Zuzahlung fällig, was den finanziellen Nutzen auf 20 € vermindert. In der Summe kommen also von den ausgelegten Laborkosten im günstigsten Falle 20 € zurück.
 
Durch einen schlechten Vitamin-D-Spiegel (unter 20 ng/ml) zu Beginn einer Behandlung wird die einmalige Verordnung von Dekristol 20000 ® keineswegs zur dauerhaften Kassenleistung. Bildlich gesprochen: Mit einer Packung ist der Mangel für kurze Zeit behoben, "das Auto aus dem Sumpf gezogen" und das Abschlepp-Fahrzeug fährt davon. Schade, dass das Auto bald wieder im Sumpf  des Vitamin-D-Mangels steckt. Hier hilft das Vitamin-D-Konto, den alljährichen Rückfall zu vermeiden.
 
Es ist traurig aber wahr, dass ein essentiell nützliches, rezeptpflichtiges und wichtiges Medikament wie Vitamin D3 in das finanzielle Ermessen des Patienten gestellt wird. Wie lange wird es dauern, dass zumindest in der Schwangerschaft und bei chronisch Kranken die derzeit so kathastrophale Versorgung sichergestellt wird? Deutschland ist hier weltweit das Schlusslicht in der skandalös schlechten Versorgung seiner gesunden und kranken Bevölkerung. 
 
 
 

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