Die BUNDESÄRZTEKAMMER kritisiert die AUFWEICHUNG der ärztlichen Verantwortung durch den Bundestag


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Die Bundestags-Abgeordneten ermächtigen die Tierärzte:

Protest-Schreiben der Ärztekammer an den Bundestag
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Das Original findet sich hier:

Bundestag-Service
https://www.bundestag.de/services/suche?suchbegriff=Bundesärztekammer+zum+Entwurf+eines+Gesetzes+zur+Stärkung+der+Impfprävention

Das ist die Änderung:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000188.pdf

ZITAT ANFANG: (Layout bearbeitet)

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Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

§ 20b IfSG-E (Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2)
A) BeabsichtigteNeuregelung

 

  • Nach § 20 b IfSG-E sollen künftig für einen nicht näher definierten, jedoch zeitlich befristeten Zeitraum auch Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte nach einer ärztlichen Schulung Personen ab dem 12. Lebensjahr gegen Covid-19 impfen dürfen, ...
  • ...wenn eine geeignete Räumlichkeit nebst Ausstattung, die für die Durchführung von Impfungen erforderlich ist, vorhanden ist.
  • Zudem sollen die oben benannten Berufsgruppen für die Durchführung von Impfungen auch in mobile Impfteams eingebunden werden können.

B) Stellungnahme der Bundesärztekammer

  • Die vorgesehene Neuregelung in § 20b IfSG-E wird von der Bundesärztekammer aus folgenden Gründen – insbesondere aus Gründen der Patientensicherheit – äußerst kritisch bewertet und in der vorliegenden Form abgelehnt:
  • Das Impfen darf aus Gründen des Patientenschutzes nur unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.
  • Impfen ist eine (präventiv )medizinische Maßnahme. Bei seltenen, aber durchaus schwerwiegenden Impfkomplikationen – etwa einer allergischen Reaktion – müssen ärztliche Notfallmaßnahmen eingeleitet werden.
  • Aus Sicht der Bundesärztekammer genügt es daher nicht, eine ärztliche Schulung durchzuführen, um weitere Personengruppen
  • (hier: Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte) zum eigenverantwortlichen Impfen zu befähigen und zudem mit den erforderlichen Notfallmaßnahmen so vertraut zu machen, dass Gefahren für die Patientensicherheit effizient abgewendet werden können.
  • Bei der parenteralen Applikation von Arzneimitteln können schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten, die eine ärztliche Sofortmaßnahme, z. B. Reanimation bzw. eine erneute Vorstellung bei einem Arzt, erforderlich machen.
  • Zusätzlich gibt die Bundesärztekammer zu bedenken, dass es sich bei den Covid-19-Impfstoffen um grundsätzlich neue Impfstoffe handelt und regelmäßig mit Impfreaktionen gerechnet werden muss.

 

  • Das Nebenwirkungsspektrum nach Impfstoffgabe umfasst Lokal und Allgemeinreaktionen wie Rötung, Erwärmung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle, Fieber, Kopf und Gliederschmerzen, Unwohlsein, Übelkeit und Unruhe.
  • Diese Reaktionen sind i. d. R. kurzzeitig andauernd und reversibel.
  • Darüber hinaus können nach einer Impfung auch schwerwiegende Nebenwirkungen wie akute allergische Reaktionen auftreten, die innerhalb von Sekunden bis ca. 60 Minuten nach Impfung zu den Symptomen Blutdruckabfall, Übelkeit, Darmspasmen, Lidschwellungen, Spasmen der Atemwege bis hin zum anaphylaktischen Schock führen können.
  • Auch gehören neben der eigentlichen Injektion des Impfstoffes die Impfaufklärung und Impfanamnese sowie die Abklärung möglicher akuter Erkrankungen zu einer Impfung.

 

  • Dies sind komplexe Aufgaben, die bei der Impfung mit den neuen mRNA- Impfstoffen nicht im Rahmen einer einmaligen Schulung erlernt werden können, sondern die ärztliche Aus und Weiterbildung voraussetzen.
  • Zumal in Deutschland schon ein umfassender Zugang von Patientinnen und Patienten zu Schutzimpfungen besteht, da bereits nach geltendem Recht (auch) privat niedergelassene Ärzte, aber auch Betriebsärzte und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst zur Erhöhung der Durchimpfungsrate der Bevölkerung beitragen.
  • Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Ärztinnen und Ärzte die Durchführung von Schutzimpfungen im Rahmen der Delegation auch nach geltendem Recht an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen können.
  • Medizinische Fachangestellte werden in ihrer Ausbildung in besonderem Maße für die Mitwirkung bei Schutzimpfungen qualifiziert, sowohl beim Erlernen der Injektions und Applikationstechniken, aber insbesondere auch im Umgang mit Patientinnen und Patienten in den Bereichen Kommunikation, Motivation und Gesprächsführung.

 

  • Nach Einschätzung der Bundesärztekammer handelt es sich weniger um ein ärztlich- personelles Problem, um die anstehenden Covid-19-Impfungen durchführen zu können, sondern vielmehr um ein logistisches Problem, das die Verfügbarkeit von Impfstoffen betrifft.
  • Höchste Priorität hat deshalb die zeitgemäße Lieferung der bestellten Covid-19- Impfstoffdosen an alle Praxen und impfenden Stellen.
  • Sollte es tatsächlich zu akuten personellen Engpässen vor Ort (insbesondere in Impfzentren) kommen, die eine zeitnahe und zeitgleiche Impfung größerer, impfbereiter Bevölkerungsteile verhindert, wäre aus Sicht der BÄK ein Einbezug von Apothekern, Tierärzten und/oder Zahnärzten im Rahmen der ärztlichen Delegation in den Impfzentren und zur Unterstützung der mobilen Impfteams denkbar.
  • Im Vorfeld einer solchen personellen Erwägung wäre eine groß angelegte Kampagne zur Rekrutierung von Medizinstudierenden und von Medizinischen Fachangestellten jedoch eher angezeigt.
  • Allenfalls dann, wenn der zur Verfügung stehende Impfstoff auch auf diesem Wege nicht verimpft werden kann, hielte es die Bundesärztekammer für geboten, ausnahmsweise übergangsweise eine eigenverantwortliche Impfung durch Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte zuzulassen.

 

  • Die Feststellung, dass es einer entsprechenden Erweiterung des Impfangebots bedarf, sollten die zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden, d. h. grundsätzlich die zuständigen Landesgesundheitsministerien, treffen.
  • Die Bundesärztekammer gibt in diesem Zusammenhang ferner zu bedenken, dass bei einer Berechtigung der zuvor genannten Berufsgruppen zur (zeitlich befristeten) Durchführung von Covid-19-Impfungen notwendig ist, dass diese über einen dafür hinreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen.
  • Zudem wären Mindestausstattungen bezüglich der Räumlichkeiten und der Ausstattung der Impfstelle klar zu bestimmen und möglicherweise durch die zuständigen Stellen, d. h. die jeweiligen Landeskammern oder die für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörden, zu kontrollieren.
  • Eine Ausarbeitung entsprechender Curricula – wie derzeit im Gesetzentwurf vorgesehen – für die Berufsgruppe der Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte kann nur in direkter Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer erfolgen.

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ZITAT ENDE.


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